Negativattest. – Weshalb die richtige Argumentation entscheidend ist.

Mit dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz und der Zweckentfremdungsverbotsverordnung erhielt die zuständige Behörde Instrumente in die Hand, welche die in Art. 14 I, II GG normierte Eigentumsgarantie scharf beschneiden. Der Behörde soll damit ermöglicht werden, den Gebrauch des Eigentums zu Lasten der Eigentümer von Immobilien oder der Projektentwickler oder / und Bauträger zu regeln, und zwar aus dem Grundsatz, dass Eigentum nicht nur berechtigten sondern auch verpflichten soll.

Die Behörde soll Verdachtsfällen (u.a. auch mit Hausdurchsuchungen) nachgehen können und befindet u.a. über die Erteilung von Genehmigungen (vgl. § 3 ZwVbG), Rückführungsaufforderungen, Abrissstopps, Wiederherstellungsaufforderungen (vgl. § 4 ZwVbG) sowie im Falle der Verpflichtung zur Schaffung eines angemessenen Ersatzwohnraums über Auflagen zu Vermietung des Ersatzwohnraums. Es drohen erhebliche Geldstrafen bis zu 250.000,00 EUR (vgl. § 7 ZwVbG).

Mit dem Negativattest wird festgestellt, dass eine Wohnung nicht dem Zweckentfremdungsverbot unterliegt. Für Eigentümer ist diese Feststellung von erheblicher Bedeutung, etwa bei Leerstand, Sanierungsmaßnahmen oder der geplanten anderweitigen Nutzung einer Immobilie.

In der Praxis lehnen die Bezirksämter entsprechende Anträge jedoch häufig ab, wenn sie den Eindruck gewinnen, dass der Eigentümer den schlechten Zustand der Wohnung selbst verursacht oder notwendige Instandsetzungsmaßnahmen über Jahre unterlassen hat; so auch die 6. Kammer am VG Berlin, welche die dortige Klägerin auf unterlassene Sanierungsmaßnahmen verwies.

Dass es im gleichen Jahr der vg. Entscheidung der 6. Kammer mit der richtigen anwaltlichen Vertretung auch anders laufen kann, wird auf dem Beitragsfoto unter Beweis gestellt.

Mit der richtigen Anwendung des ZwVbG können ungünstige Entscheidungen vermieden werden. Dies betrifft sowohl die angestrebte Verpflichtung zur Schaffung eines Ersatzwohnraumes, als auch die rechtswidrige Abrissuntersagung oder Versagung einer Genehmigung oder eines Negativattests.